Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1998-06-05, 11 Sa 2062/97

11 Sa 2062/97Tribunale del lavoro5 giu 1998

Regest

1. Bei der nach § 626 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Umstand, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit freistellen kann, um ihn nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigen zu müssen, ein zu berücksichtigender Aspekt. 2. Auch wenn man bei einer Pflichtverletzung im Vertrauensbereich grundsätzlich von dem Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgeht (so jetzt BAG v. 04.06.1997- 2 AZR 526/96 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 168), ist diese, ebenso wie bei einer entsprechenden Störung im Leistungsbereich (zuletzt BAG v. 24.04.1997 - 2 AZR 268/96 - EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 43), bei einem besonders groben Pflichtenverstoß im Vertrauensbereich entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 11 Sa 2062/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-05

Aktenzeichen: 11 Sa 2062/97

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1998:0605.11SA2062.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: § 626 BGB, KSchG § 1 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 KSchG

Leitsätze

  1. Bei der nach § 626 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung ist der Umstand, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seiner Bezüge von der Arbeit freistellen kann, um ihn nicht bis zum Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist weiterbeschäftigen zu müssen, ein zu berücksichtigender Aspekt. 2. Auch wenn man bei einer Pflichtverletzung im Vertrauensbereich grundsätzlich von dem Erfordernis einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung ausgeht (so jetzt BAG v. 04.06.1997- 2 AZR 526/96 - EzA § 626 BGB n. F. Nr. 168), ist diese, ebenso wie bei einer entsprechenden Störung im Leistungsbereich (zuletzt BAG v. 24.04.1997 - 2 AZR 268/96 - EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 43), bei einem besonders groben Pflichtenverstoß im Vertrauensbereich entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer sein pflichtwidriges Verhalten ohne weiteres erkennbar ist und er mit der Billigung seines Verhaltens durch den Arbeitgeber nicht rechnen kann.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 20.11.1997 - 2 Ca 4335/97 - teilweise

abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu

gefaßt.

Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien

nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten

vom 03.06.1997 mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurück-

gewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5 und

die Beklagte zu 1/5.

  1. Die Revision wird zugelassen.

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