Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 1997-01-19, 12 TaBV 97/96

12 TaBV 97/96Tribunale del lavoro19 gen 1997

Regest

Inhaltsangabe:Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt der BMTV-Güterfernverkehr, der für Nacht arbeit weder Vergü tungszuschläge noch entsprechenden Freizeitausgleich vorsieht. Der Betriebsrat strebt eine Aus gleichsregelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG an und hat deshalb die Einigungsstelle angerufen. Die Arbeitgeberin will im vorliegenden Verfahren die Unzuständigkeit der Einigungsstelle fest gestellt wissen.Leitsatz:Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG kann auch dann vorlie gen, wenn zwar keine Vergütungszuschläge bzw. kein Freizeitausgleich für geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, jedoch sich aus dem Tarifwerk ergibt, daß nach der erkennbaren Vorstellung der Tarifver tragsparteien durch die Gewährung anderer Leistungen und Vergünstigun gen auch die durch typischerweise geleistete Nachtarbeit verursachte Bela stung ausgeglichen werden soll.

Testo completo

Landesarbeitsgericht Düsseldorf — 12 TaBV 97/96 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1997-01-19

Aktenzeichen: 12 TaBV 97/96

ECLI: ECLI:DE:LAGD:1997:0119.12TABV97.96.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Kammer

Normen: § 6 Abs. 5 ArbZG,§ 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG, BMTV-Güterfernverkehr

Leitsätze

Inhaltsangabe:Im Betrieb der Arbeitgeberin gilt der BMTV-Güterfernverkehr, der für Nacht arbeit weder Vergü tungszuschläge noch entsprechenden Freizeitausgleich vorsieht. Der Betriebsrat strebt eine Aus gleichsregelung gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG an und hat deshalb die Einigungsstelle angerufen. Die Arbeitgeberin will im vorliegenden Verfahren die Unzuständigkeit der Einigungsstelle fest gestellt wissen.Leitsatz:Eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG kann auch dann vorlie gen, wenn zwar keine Vergütungszuschläge bzw. kein Freizeitausgleich für geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, jedoch sich aus dem Tarifwerk ergibt, daß nach der erkennbaren Vorstellung der Tarifver tragsparteien durch die Gewährung anderer Leistungen und Vergünstigun gen auch die durch typischerweise geleistete Nachtarbeit verursachte Bela stung ausgeglichen werden soll.

Tenor

Der Beschluß des Arbeitsgerichts Wesel vom 29.10.1996 wird abgeändert:

Es wird festgestellt, daß die Einigungsstelle über eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG nicht zuständig ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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