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7 K 896/19 F•Finanzgericht Münster, 2022-01-26, 7 K 896/19 F
7 K 896/19 FTribunale fiscale26 gen 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-26
Aktenzeichen: 7 K 896/19 F
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0126.7K896.19F.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Die Bescheide für 2011, 2012 und 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, jeweils vom 16.10.2017, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2019 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Revision wird zugelassen.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
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