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12 V 1805/21•Finanzgericht Münster, 2022-01-11, 12 V 1805/21
12 V 1805/21Tribunale fiscale11 gen 2022
Entscheidungsdatum: 2022-01-11
Aktenzeichen: 12 V 1805/21
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2022:0111.12V1805.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Senat
1. Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2016, zur Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2016 und zur Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2016 vom 27.04.2021 wird rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens in Höhe von X € betreffend die Umsatzsteuer 2016 aufgehoben sowie in Höhe von X € betreffend die Umsatzsteuer für das 2. Quartal 2016 und in Höhe von X € betreffend die Umsatzsteuer für das 3. Quartal 2016 ausgesetzt.
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheides über Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2017 vom 27.04.2021 wird in Höhe von X € rückwirkend ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung oder einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens aufgehoben.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 78,2 % und der Antragsgegner zu 21,8 %.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
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