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11 K 3030/15 E,G•Finanzgericht Münster, 2021-03-10, 11 K 3030/15 E,G
11 K 3030/15 E,GTribunale fiscale10 mar 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 11 K 3030/15 E,G
ECLI: ECLI:DE:FGMS:2021:0310.11K3030.15E.G.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat
Der Einkommensteuer-Bescheid für 2009 und der Gewerbesteuer-Messbetrags-Bescheid 2009, jeweils vom 19.01.2021, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der sich danach ergebenden Einkommensteuer 2009 und des sich danach ergebenden Gewerbesteuer-Messbetrags 2009 werden dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens bis zum 22.01.2021 tragen der Kläger zu 75 % und der Beklagte zu 25 %. Die Kosten des Verfahrens ab dem 23.01.2021 werden dem Kläger zu 70 % und dem Beklagten zu 30 % auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
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