Finanzgericht Münster, 2008-04-29, 8 K 3028/05 E

8 K 3028/05 ETribunale fiscale29 apr 2008

Testo completo

Finanzgericht Münster — 8 K 3028/05 E — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-04-29

Aktenzeichen: 8 K 3028/05 E

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2008:0429.8K3028.05E.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom 26.01.2005 und die Einspruchs-entscheidung vom 13.07.2005 werden nach Maßgabe der Urteilsgründe ab-geändert.

Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 90 v. H., der Beklagte zu 10 v. H.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

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