Finanzgericht Münster, 2002-01-23, 8 K 6315/99 F

8 K 6315/99 FTribunale fiscale23 gen 2002

Testo completo

Finanzgericht Münster — 8 K 6315/99 F — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-23

Aktenzeichen: 8 K 6315/99 F

ECLI: ECLI:DE:FGMS:2002:0123.8K6315.99F.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Unter Änderung der Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Fest-stellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vom 04.08.1998 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 13.09.1999 werden die Einkünfte in der Weise niedriger festgestellt, dass hinsichtlich des Ver-mietungsobjektes Sstraße 20 die bisher für die Streitjahre 1995 - 1997 als anschaffungsnahe Aufwendungen behandelten Kosten von insgesamt netto 70.033,00 DM als Werbungskosten berücksichtigt werden, und zwar

  • in Höhe von 23.910,00 DM für 1995,

  • in Höhe von 26.604,00 DM für 1996 und

  • in Höhe von 19.519,00 DM für 1997.

Die Berechnung der Einkünfte wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

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