Finanzgericht Köln, 2020-05-26, 8 K 1909/17

8 K 1909/17Tribunale fiscale26 mag 2020

Testo completo

Finanzgericht Köln — 8 K 1909/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-05-26

Aktenzeichen: 8 K 1909/17

ECLI: ECLI:DE:FGK:2020:0526.8K1909.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.6.2017 wird der Abrechnungsbescheid vom 30.07.2014 mit der Maßgabe abgeändert, dass die bestehenden Umsatzsteuerguthaben laut dem Umsatzsteuerbescheid für 1.4.-31.12.2009 vom 8.7.2014 in Höhe von ... € (... € Umsatzsteuer und ... € Zinsen), dem Umsatzsteuerbescheid für 2010 vom 8.7.2014 in Höhe von ... € (... € Umsatzsteuer und ... € Zinsen), der Mitteilung über Umsatzsteuer für 2011 vom ...in Höhe von ... € (dort ausgewiesene ... € abzüglich des bereits erstatteten Teilbetrages in Höhe von ... €) sowie der Mitteilung über Umsatzsteuer für 2012 vom 12.3.2014 in Höhe von ... € als Steuererstattungsanspruch an die Klägerin auszukehren sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.