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4 K 619/23 VE•Finanzgericht Düsseldorf, 2023-11-29, 4 K 619/23 VE
4 K 619/23 VETribunale fiscale29 nov 2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-29
Aktenzeichen: 4 K 619/23 VE
ECLI: ECLI:DE:FGD:2023:1129.4K619.23VE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 29.9.2022 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8.3.2023 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2021 eine Energiesteuerentlastung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG i.H.v. 1.279,51 € und nach § 49 Abs. 3 EnergieStG i.H.v. 726,61 € zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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