13 K 2257/10 E,L•Finanzgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 13 K 2257/10 E,L
Finanzgericht Düsseldorf, 2012-03-27, 13 K 2257/10 E,L
13 K 2257/10 E,LTribunale fiscale27 mar 2012
Testo completo
Finanzgericht Düsseldorf — 13 K 2257/10 E,L — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 13 K 2257/10 E,L
ECLI: ECLI:DE:FGD:2012:0327.13K2257.10E.L.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 26.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2010 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassenden Einnahmen aus dem Verkauf der Anteile des Klägers an der „B-GmbH“ („B“) in Höhe von „...“ EUR nur zu 52% der Besteuerung in Deutschland unterworfen und die mit den betreffenden Einnahmen zusammenhängenden Werbungskosten in Höhe von „...“ EUR ebenfalls nur zu 52% bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte berücksichtigt werden können.
Der Lohnsteuernachforderungsbescheid für 2004 und 2005 vom 26.11.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.6.2010 wird mit der Maßgabe abgeändert, dass bei der Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nur 52% des in 2004 und 2005 aus dem Verkauf der Anteile des Klägers an der „B“ zugeflossenen Arbeitslohns zugrunde zu legen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer bzw. der nachzufordernden Lohnsteuer wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 53,33% und dem Beklagten zu 46,67% auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
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