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2 AGH 8/25•Anwaltsgerichtshof NRW, 2025-09-05, 2 AGH 8/25
2 AGH 8/25Altro tribunale5 set 2025
1. Der Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichts zum AGH steht nicht entgegen, dass sie ausschließlich schriftlich und nicht per beA („besonderes elektronisches Anwaltspostfach“) eingelegt worden ist, weil insofern - in verfassungskonformer Auslegung von § 143 Abs. 2 BRAO - die Bestimmung des § 37 BRAO und nicht §§ 32d S. 2 StPO, 116 Abs. 1 S. 2 BRAO anzuwenden ist (Bestätigung v. Senat, Urteil vom 21.04.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 4; a.A.: AGH Berlin, Urteil vom 18.09.2024 – II AGH 14/23, BeckRS 2024, 32836 Rn. 6 ff.). 2. Für jeden Rechtsanwalt ergibt sich die anwaltliche Berufspflicht aus §§ 43, 31a Abs. 6 BRAO, als Inhaber eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen unabhängig davon, ob noch neue Mandate angenommen werden, denn die rein faktische Ausgestaltung/Beschränkung der anwaltlichen Tätigkeit bzw. der faktische (vollumfängliche) Verzicht auf neue Mandate hat keinen Einfluss darauf, dass der Rechtsanwalt sämtlichen Berufspflichten weiterhin unterliegt und im Falle einer Verletzung mit Maßnahmen nach §§ 113 Abs. 1, 114 BRAO zu rechnen hat (Bestätigung v. Senat, Urteil vom 21.04.2023 – 2 AGH 10/22, BeckRS 2023, 11385 Rn. 16-17; Anschluss an: AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2025 – 1 AGH 43/24, NJOZ 2025, 604, 606 Rn. 29). 3. Eine etwaige Verletzung der Kanzleipflicht durch Aufgabe von Kanzleiräumen und -einrichtung und dementsprechend eine weitere Berufspflichtverletzung gem. §§ 43, 27 Abs. 1 BRAO, 5 BORA, die nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verurteilung durch das Anwaltsgericht gewesen ist, kann bei wirksamer Beschränkung der Berufung auf den Maßnahmenausspruch mit dem Berufungsurteil nicht festgestellt und nicht geahndet werden.
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 2 AGH 8/25
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2025:0905.2AGH8.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes für das Land Nordrhein-Westfalen
Normen: BRAO §§ 43, 31a Abs. 6, 37, 114, 143 Abs. 2, 197 Abs. 2
Die Berufung des angeschuldigten Rechtsanwalts gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Hamm vom 29. Januar 2025, Az. 2 AnwG 90/2023, wird mit der Maßgabe verworfen, dass die als Maßnahme verhängte Geldbuße auf einen Betrag von 600,00 € herabgesetzt wird.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens sowie den notwendigen Auslagen des Rechtsanwalts trägt die Rechtsanwaltskammer Hamm 40%; im Übrigen der angeschuldigte Rechtsanwalt selbst.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 31a Abs. 6, 114, 197 Abs. 2 BRAO.
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