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2 AGH 6/24•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-08-23, 2 AGH 6/24
Entscheidungsdatum: 2024-08-23
Aktenzeichen: 2 AGH 6/24
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0823.2AGH6.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes
Auf den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs vom 09.01.2024 wird der Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 (A/I/139/2022) insoweit aufgehoben, als damit ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € festgesetzt wird.
Es wird festgestellt, dass Erledigung eingetreten ist, soweit in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 06.12.2023 (A/I/139/2022) ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € angedroht ist.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Antragstellerin tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
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