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1 AGH 39/23•Anwaltsgerichtshof NRW, 2024-08-07, 1 AGH 39/23
1 AGH 39/23Altro tribunale7 ago 2024
Die Überwachung der Erfüllung anwaltlicher Berufspflichten obliegt dem jeweiligen Kammervorstand (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). (Nur) Dieser entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts, ob er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, und fasst ggf. den Beschluss auf Aussetzung, Einstellung oder, soweit er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, den Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Erteilung einer Rüge. Eine Klage gerichtet auf die Feststellung, nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben, ist daher unzulässig.
Entscheidungsdatum: 2024-08-07
Aktenzeichen: 1 AGH 39/23
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2024:0807.1AGH39.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Normen: §§ 43, 43a Abs. 3 BRAO; § 43 Abs. 1 VwGO
Die Überwachung der Erfüllung anwaltlicher Berufspflichten obliegt dem jeweiligen Kammervorstand (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO). (Nur) Dieser entscheidet nach Prüfung des Sachverhalts, ob er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, und fasst ggf. den Beschluss auf Aussetzung, Einstellung oder, soweit er Maßnahmen gegen den Rechtsanwalt für geboten hält, den Antrag auf Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Erteilung einer Rüge. Eine Klage gerichtet auf die Feststellung, nicht gegen das anwaltliche Sachlichkeitsgebot verstoßen zu haben, ist daher unzulässig.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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