Anwaltsgerichtshof NRW, 2023-05-05, 2 AGH 16/21

2 AGH 16/21Altro tribunale5 mag 2023

Testo completo

Anwaltsgerichtshof NRW — 2 AGH 16/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-05

Aktenzeichen: 2 AGH 16/21

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2023:0505.2AGH16.21.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Tenor

    1. Die Berufung von Rechtsanwalt G. gegen das Urteil des AnwG Köln (4 AnwG 18/17; 10 EV 86/16) vom 28. September 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass Rechtsanwalt G. schuldig ist, in der Zeit von Juni 2013 bis Februar 2020 seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er in 11 Fällen Fremdgelder nicht unverzüglich an den Berechtigten weitergeleitet und nicht unverzüglich über sie abgerechnet, dabei zugleich in 10 Fällen Fremdgelder veruntreut, in 9 Fällen Mandanten über für den Fortgang der Sache wesentliche Vorgänge nicht unverzüglich unterrichtet, in 7 Fällen Anfragen des Mandanten nicht unverzüglich beantwortet, in einem Fall sich bei seiner Berufsausübung unsachlich verhalten und kein Anderkonto unterhalten sowie in einem gesonderten Fall einen Gegenstand ohne erforderliche Erlaubnis der JVA an einen inhaftierten Mandanten übergeben hat.
    1. Rechtsanwalt G. bleibt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
    1. Die Kosten des Verfahrens trägt Rechtsanwalt G..

Angewendete Vorschriften:§§ 43, 43a Abs. 3 und 5, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1 Nr. 5, 115b BRAO i.V.m. §§ 4 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und Abs. 2 Bora, §§ 266 Abs. 1, 53 StGB.

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