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1 AGH 48/18•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-12-11, 1 AGH 48/18
Entscheidungsdatum: 2020-12-11
Aktenzeichen: 1 AGH 48/18
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1211.1AGH48.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2018 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
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