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1 AGH 21/20•Anwaltsgerichtshof NRW, 2020-11-13, 1 AGH 21/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-13
Aktenzeichen: 1 AGH 21/20
ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2020:1113.1AGH21.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 12.500,00 Euro festgesetzt.
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