Anwaltsgerichtshof NRW, 2015-11-20, 1 AGH 23/15

1 AGH 23/15Altro tribunale20 nov 2015

Regest

Nach der Regelung der Fachanwaltsordnung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten der für eine Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Fortbildung im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Widerrufsverfügung zu einer Fachanwaltsbezeichnung kann ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein, wenn sie von einer nach der FAO unzulässigen Rückrechnung von Fortbildungsmaßnahmen ausgeht.

Testo completo

Anwaltsgerichtshof NRW — 1 AGH 23/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-11-20

Aktenzeichen: 1 AGH 23/15

ECLI: ECLI:DE:AWGHNRW:2015:1120.1AGH23.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Senat des Anwaltsgerichtshofes

Normen: § 43c BRAO, § 15 FAO

Leitsätze

Nach der Regelung der Fachanwaltsordnung ist es nicht zulässig, Fehlzeiten der für eine Fachanwaltsbezeichnung notwendigen Fortbildung im Folgejahr nachzuholen und durch Fortbildungen im Folgejahr auszugleichen. Die Widerrufsverfügung zu einer Fachanwaltsbezeichnung kann ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sein, wenn sie von einer nach der FAO unzulässigen Rückrechnung von Fortbildungsmaßnahmen ausgeht.

Tenor

Die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 28.04.2015 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf € 12.500,00 festgesetzt.

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