Arbeitsgericht Wuppertal, 2008-07-29, 4 Ca 1077/08

4 Ca 1077/08Tribunale del lavoro29 lug 2008

Regest

1. Trägt eine angestellte Lehrerin ein sogenanntes islamisches Kopftuch während des Unterrichts trotz Abmahnung, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW gerechtfertugt. 2. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 4 GG und steht im Einklang mit den Vorschriften des AGG und Art. 9 EMRK.

Testo completo

Arbeitsgericht Wuppertal — 4 Ca 1077/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-29

Aktenzeichen: 4 Ca 1077/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGW:2008:0729.4CA1077.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 57 Abs. 4, 6 SchulG NW, § 1 II KSchG, Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 3 Abs. 1 und 3 GG, Art. 6 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 33 GG, §§ 1, 7, 8 AGG, Art. 9 EMRK

Leitsätze

  1. Trägt eine angestellte Lehrerin ein sogenanntes islamisches Kopftuch während des Unterrichts trotz Abmahnung, so ist eine verhaltensbedingte Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 57 Abs. 4 SchulG NW gerechtfertugt.

  2. § 57 Abs. 4 SchulG NW verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 4 GG und steht im Einklang mit den Vorschriften des AGG und Art. 9 EMRK.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Streitwert: 10.200,00 EUR (auch gemäß § 63 II GKG).

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