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5 Ca 2592/18•Arbeitsgericht Siegburg, 2020-11-12, 5 Ca 2592/18
5 Ca 2592/18Tribunale del lavoro12 nov 2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-12
Aktenzeichen: 5 Ca 2592/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGSU:2020:1112.5CA2592.18.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentlichen fristlosen Kündigungen vom 22.10.2018 und 05.11.2018 nicht aufgelöst worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, wann ihr durch die Bundesagentur für Arbeit und das Jobcenter seit dem 22.10.2018 welche Vermittlungsangebote zur Arbeitsaufnahme unterbreitet wurden, indem sie ein Verzeichnis in Textform erstellt, aus dem das Datum des Vermittlungsangebots, die jeweilige Art der Tätigkeit, die Arbeitszeit, der Arbeitsort, die Höhe der Vergütung und der Arbeitgeber hervorgehen, sowie wann und wie sie sich darauf beworben hat und wie auf ihre Bewerbung reagiert wurde und wann es zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses mit welchen Einkünften gekommen ist und/oder warum es nicht zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses kam.
Die Klägerin wird verurteilt, die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern.
Im Übrigen wird die Widerklage wird abgewiesen.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Die Klägerin hat die durch die Verweisung an das Arbeitsgericht Siegburg entstandenen Mehrkosten zu tragen. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 17 Prozent zu tragen, die Beklagte 83 Prozent.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 42.885,36 € festgesetzt.
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