3 Ca 1425/15•Arbeitsgericht Solingen, 2015-12-03, 3 Ca 1425/15
Arbeitsgericht Solingen, 2015-12-03, 3 Ca 1425/15
3 Ca 1425/15Tribunale del lavoro3 dic 2015
Regest
1. Einzelfallentscheidung zu dringeden betrieblichen Gründen i.S.d. § 15 Abs. 7 BEEG. 2. Dem Arbeitnehmer steht auch bei Obsiegen mit seinem Antrag, die Arbeitgeberin zur Zustimmung zu seinem Teilzeitbegehren zu verurteilen, kein sofortiger Anspruch auf Beschäftigung in einem reduzierten Umfang zu. Die Arbeitsbedingungen werden erst mit Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 894 ZPO, also mit Rechtskraft abgeändert. Die Rechtsprechung des BAG (BAG, 27.02.1985 GS 1/84) zum Weiterbeschäftigungsanspruch bei Obsiegen des Arbeitnehmers im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses findet keine entsprechende Anwendung (entgegen ArbG Stuttgart, 31.07.2003 - 28 Ca 1041/03).
Testo completo
Arbeitsgericht Solingen — 3 Ca 1425/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-03
Aktenzeichen: 3 Ca 1425/15
ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2015:1203.3CA1425.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 15 BEEG, § 894 ZPO
Leitsätze
- Einzelfallentscheidung zu dringeden betrieblichen Gründen i.S.d. § 15 Abs. 7 BEEG.
- Dem Arbeitnehmer steht auch bei Obsiegen mit seinem Antrag, die Arbeitgeberin zur Zustimmung zu seinem Teilzeitbegehren zu verurteilen, kein sofortiger Anspruch auf Beschäftigung in einem reduzierten Umfang zu. Die Arbeitsbedingungen werden erst mit Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 894 ZPO, also mit Rechtskraft abgeändert. Die Rechtsprechung des BAG (BAG, 27.02.1985 GS 1/84) zum Weiterbeschäftigungsanspruch bei Obsiegen des Arbeitnehmers im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses findet keine entsprechende Anwendung (entgegen ArbG Stuttgart, 31.07.2003 - 28 Ca 1041/03).
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag des Klägers vom 06.08.2015 auf Reduzierung der Arbeitszeit von bislang 40 auf 30 Wochenstunden für den Zeitraum 03.12.2015 bis zum 01.08.2017 zuzustimmen.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
4.Der Streitwert beträgt 16.335,92 €.
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