Arbeitsgericht Solingen, 2007-01-26, 2 Ca 122/06 lev

2 Ca 122/06 levTribunale del lavoro26 gen 2007

Regest

kein Leitsatz vorhanden

Testo completo

Arbeitsgericht Solingen — 2 Ca 122/06 lev — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-01-26

Aktenzeichen: 2 Ca 122/06 lev

ECLI: ECLI:DE:ARBGSG:2007:0126.2CA122.06LEV.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Normen: ohne

Leitsätze

kein Leitsatz vorhanden

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Anstellungsvertragsverhältnis besteht.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt November 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2005 zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Dezember 2005) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Januar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2006 zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Februar 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2006 zu zahlen.

6.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt März 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2006 zu zahlen.

7.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt April 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2006 zu zahlen.

8.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Mai 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2006 zu zahlen.

9.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Juni 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.

10.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Juli 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2006 zu zahlen.

11.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt August 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2006 zu zahlen.

12.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt September 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2006 zu zahlen.

13.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Oktober 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2006 zu zahlen.

14.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt November 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

15.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Gehalt Dezember 2006) abzüglich bezogenem Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 1.878,90 netto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2006 zu zahlen.

16.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.038,00 (i.W.: sechstausendachtunddreißig Euro) brutto (Jubiläumsgeld) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

17.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 887,84 (i.W.: achthundertsiebenundachtzig 84/100 Euro) brutto (Bonus 2004) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

18.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 4.050,00 (i.W.: viertausendfünfzig Euro) brutto (Sondervergütung 2005) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2006 zu zahlen.

19.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 14.850,00 (i.W.: elftausendeinhundertachtunddreißig Euro) brutto (Sondervergütung 2006) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

20.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

21.Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 59/100 und die Beklagte zu 41/100.

22.Streitwert: € 220.894,24.

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