Arbeitsgericht Oberhausen, 2012-04-19, 4 Ca 2167/11

4 Ca 2167/11Tribunale del lavoro19 apr 2012

Regest

Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung unterliegt auch dann, wenn es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. Die Erstattung der Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO führt nicht zu einer Hemmung der Verfjährung.

Testo completo

Arbeitsgericht Oberhausen — 4 Ca 2167/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-04-19

Aktenzeichen: 4 Ca 2167/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGOB:2012:0419.4CA2167.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Normen: § 123 Abs. 2 InsO, 208 InsO

Leitsätze

Der Anspruch auf Zahlung einer Sozialplanabfindung unterliegt auch dann, wenn es sich hierbei um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 InsO handelt, der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

Die Erstattung der Masseunzulänglichkeitsanzeige gemäß § 208 InsO führt nicht zu einer Hemmung der Verfjährung.

Tenor

I.Die Klage wird abgewiesen.

II.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.Der Streitwert wird auf 871,52 € festgesetzt.

IV.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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