3 BV 16/11•Arbeitsgericht Minden, 2011-10-19, 3 BV 16/11
Arbeitsgericht Minden, 2011-10-19, 3 BV 16/11
3 BV 16/11Tribunale del lavoro19 ott 2011
Regest
1. Bei einer Versetzung in einen anderen Betrieb bildet das Ausscheiden aus dem abgebenden Betrieb mit der endgültigen Eingliederung in den aufnehmenden Betrieb eine Einheit. Nach endgültigem Scheitern des geplanten Einsatzes im aufnehmenden Betrieb wegen Scheiterns des Arbeitgebers im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist der ursprüngliche Zustand des Arbeitseinsatzes im abgebenden Betrieb wieder herzustellen. 2. Für den endgültigen Wechsel der Mitarbeiter im Rahmen des Versetzungsverfahrens ist hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG und nicht die vorläufige Beschäftigung gemäß der Regelung des § 100 BetrVG entscheidend. 3. Die Wiederaufnahme des Arbeitnehmers mit den bisherigen Tätigkeiten in den bisherigen Betrieb nach Beendigung der vorläufigen Maßnahme stellt daher keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG dar.
Testo completo
Arbeitsgericht Minden — 3 BV 16/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-19
Aktenzeichen: 3 BV 16/11
ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2011:1019.3BV16.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kammer
Normen: BetrVG § 99, 100
Leitsätze
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Bei einer Versetzung in einen anderen Betrieb bildet das Ausscheiden aus dem abgebenden Betrieb mit der endgültigen Eingliederung in den aufnehmenden Betrieb eine Einheit. Nach endgültigem Scheitern des geplanten Einsatzes im aufnehmenden Betrieb wegen Scheiterns des Arbeitgebers im gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahren ist der ursprüngliche Zustand des Arbeitseinsatzes im abgebenden Betrieb wieder herzustellen.
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Für den endgültigen Wechsel der Mitarbeiter im Rahmen des Versetzungsverfahrens ist hinsichtlich der Beteiligung des Betriebsrats das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 BetrVG und nicht die vorläufige Beschäftigung gemäß der Regelung des § 100 BetrVG entscheidend.
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Die Wiederaufnahme des Arbeitnehmers mit den bisherigen Tätigkeiten in den bisherigen Betrieb nach Beendigung der vorläufigen Maßnahme stellt daher keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 99 BetrVG dar.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin Herrn L
im Casino C2 als stellvertretenden
Bereichsleiter und Herrn N im Casino C2
als Spielaufsicht KS einsetzen darf, ohne dass der
Betriebsrat im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist.
Die Anträge des Betriebsrats werden abgewiesen.
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