Arbeitsgericht Minden, 2011-03-10, 1 Ca 1463/10

1 Ca 1463/10Tribunale del lavoro10 mar 2011

Testo completo

Arbeitsgericht Minden — 1 Ca 1463/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-10

Aktenzeichen: 1 Ca 1463/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2011:0310.1CA1463.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer

Normen: § 1 II KSchG

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.11.2010 nicht mit Wirkung zum 15.12.2010 aufgelöst worden ist, sondern bis zum 31.01.2011 fortbestanden hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

2.000,00 € brutto (Vergütung 16.-31.12.2010) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von 568,20 € nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011,

4.000,00 € brutto (Vergütung Januar 2011) abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes von 1.136,40 EUR nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 und

weitere 3.322,98 € brutto (Urlaubsabgeltung) nebst Zinsen von jeweils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 5/7 und der Kläger 2/7.

Der Streitwert wird auf 28.786,82 € festgesetzt.

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