Arbeitsgericht Minden, 2006-12-13, 3 (2) Ca 949/05

3 (2) Ca 949/05Tribunale del lavoro13 dic 2006

Testo completo

Arbeitsgericht Minden — 3 (2) Ca 949/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-13

Aktenzeichen: 3 (2) Ca 949/05

ECLI: ECLI:DE:ARBGMI:2006:1213.3.2CA949.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Kammer

Normen: § 102 Abs. 6 BetrVG, § 626 BGB

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die

außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.05.2005 nicht

aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen

als Schlachter weiterzubeschäftigen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert wird auf 17.940,00 Euro festgesetzt.

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