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6 Ca 630/20•Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2020-08-26, 6 Ca 630/20
6 Ca 630/20Tribunale del lavoro26 ago 2020
§ 23.3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Wesfalens vom 08.11.2018 ist nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die bereits terminlich fixiert waren .
Entscheidungsdatum: 2020-08-26
Aktenzeichen: 6 Ca 630/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2020:0826.6CA630.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kammer
§ 23.3 Abs. 3 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Wesfalens vom 08.11.2018 ist nicht nur auf Freistellungstage anwendbar, deren Lage noch nicht festgelegt war, sondern auch auf solche, die bereits terminlich fixiert waren .
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