Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2012-12-19, 2 Ca 1970/12

2 Ca 1970/12Tribunale del lavoro19 dic 2012

Regest

Nach §§ 38 Abs. 1 S. 2, 42 lit.b MVG-EKD (Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland) bedarf die ordentliche Änderungskündigung der Zustimmung oder Billigung der Mitarbeitervertretung

Testo completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 2 Ca 1970/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-19

Aktenzeichen: 2 Ca 1970/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2012:1219.2CA1970.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Richter

Normen: §§ 38 Abs. 1 S. 2, 42 lit.b MVG-EKD

Leitsätze

Nach §§ 38 Abs. 1 S. 2, 42 lit.b MVG-EKD (Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der evangelischen Kirche in Deutschland) bedarf die ordentliche Änderungskündigung der Zustimmung oder Billigung der Mitarbeitervertretung

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung der Beklagten vom 28.06.2012 rechtsunwirksam ist.

2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen auch über den 30.09.2012 hinaus als Chefarzt der Medizinischen Klinik (Klinik für Innere Medizin) des F. L. C. in N. weiter zu beschäftigen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5 und die Beklagte zu 4/5.

5.Streitwert: 50.000,00 Euro.

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