Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-06-04, 5 Ca 86/08

5 Ca 86/08Tribunale del lavoro4 giu 2008

Regest

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Testo completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 5 Ca 86/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-04

Aktenzeichen: 5 Ca 86/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2008:0604.5CA86.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 613a BGB

Leitsätze

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen e. Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 20.12.2007 aufgelöst werden wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert beträgt 10.500,00 €.

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