Arbeitsgericht Mönchengladbach, 2008-05-21, 7 Ca 132/08

7 Ca 132/08Tribunale del lavoro21 mag 2008

Regest

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Testo completo

Arbeitsgericht Mönchengladbach — 7 Ca 132/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-21

Aktenzeichen: 7 Ca 132/08

ECLI: ECLI:DE:ARBGMG:2008:0521.7CA132.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 1 KSchG, § 613a BGB

Leitsätze

Eine Betriebsstilllegung ist nicht beabsichtigt, wenn das Betriebsgrundstück einschließlich aller Betriebsmittel mit der Abrede veräußert wird, dass der Betrieb beim Erwerber fortgeführt wird. Die Kündigung ist dann nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 27.12.2007 nicht aufgelöst ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.Streitwert: 7.422,81 €.

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