1 Ca 1955/18•Arbeitsgericht Krefeld, 2019-02-07, 1 Ca 1955/18
Arbeitsgericht Krefeld, 2019-02-07, 1 Ca 1955/18
1 Ca 1955/18Tribunale del lavoro7 feb 2019
Regest
Ist mit einem Fußballtrainer für den Fall des Aufstiegs in eine höhere Liga die Zahlung einer Prämie sowie eine Gehaltserhöhung vereinbart, stehen diese Ansprüche auch einem Fußballtrainer zu, der zum Zeitpunkt des Aufstiegs einseitig von der Arbeitsleistung freigestellt war.
Testo completo
Arbeitsgericht Krefeld — 1 Ca 1955/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-07
Aktenzeichen: 1 Ca 1955/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGKR:2019:0207.1CA1955.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 611a BGB; § 615 BGB
Leitsätze
Ist mit einem Fußballtrainer für den Fall des Aufstiegs in eine höhere Liga die Zahlung einer Prämie sowie eine Gehaltserhöhung vereinbart, stehen diese Ansprüche auch einem Fußballtrainer zu, der zum Zeitpunkt des Aufstiegs einseitig von der Arbeitsleistung freigestellt war.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110.000,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffelung zu zahlen:
aus 15.000,00 € seit dem 02.07.2018
aus 25.000,00 € seit dem 07.08.2018
aus 50.000,00 € seit dem 07.08.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.08.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.09.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.10.2018
aus 5.000,00 € seit dem 02.11.2018.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 965,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.534,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.400,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2018 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 60.000,00 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach folgender Staffelung zu zahlen:
aus 20.000,00 € seit dem 02.12.2018
aus 20.000,00 € seit dem 02.01.2019
aus 20.000,00 € seit dem 02.02.2019.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
8. Der Streitwert beträgt 188.658,65 €.
9. Die Berufung wird, soweit sie nicht ohnehin zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.
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