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1 Ca 3376/21•Arbeitsgericht Köln, 2021-12-03, 1 Ca 3376/21
1 Ca 3376/21Tribunale del lavoro3 dic 2021
Entscheidungsdatum: 2021-12-03
Aktenzeichen: 1 Ca 3376/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:1203.1CA3376.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Es wird festgestellt, dass Nr. 3.1 Satz 2 des Urlaubstarifvertrags für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 9. Juni 1978 in der Fassung vom 12. August 2013 dahin auszulegen ist, dass von der darin enthaltenen Formulierung „Summe der Entgelte“ auch Wiederholungshonorare erfasst werden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
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