Arbeitsgericht Köln, 2021-09-08, 18 Ca 3348/20

18 Ca 3348/20Tribunale del lavoro8 set 2021

Regest

1. Bei sehr starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts während des Kalenderjahrs kann das mit den §§ 18 Satz 2 und 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verfolgte gesetzgeberische Ziel der Verdienstsicherung– bei Beibehaltung der Berechnungsmethode (Referenzprinzip statt Entgeltausfallprinzip) - nur durch eine angemessene Verlängerung des Referenzzeitraums (hier auf 12 Monate) erreicht werden. 2. Verlängerung gesetzlich vorgesehener dreimonatiger Referenzzeiträume für die Berechnung eines Durchschnittsverdiensts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung

Testo completo

Arbeitsgericht Köln — 18 Ca 3348/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-08

Aktenzeichen: 18 Ca 3348/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0908.18CA3348.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Kammer

Leitsätze

  1. Bei sehr starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts während des Kalenderjahrs kann das mit den §§ 18 Satz 2 und 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verfolgte gesetzgeberische Ziel der Verdienstsicherung– bei Beibehaltung der Berechnungsmethode (Referenzprinzip statt Entgeltausfallprinzip) - nur durch eine angemessene Verlängerung des Referenzzeitraums (hier auf 12 Monate) erreicht werden.

  2. Verlängerung gesetzlich vorgesehener dreimonatiger Referenzzeiträume für die Berechnung eines Durchschnittsverdiensts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 9.582,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag i. H. v. € 313,28 seit dem 01.08.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.10.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.11.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.12.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.01.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 213,60 seit dem 01.02.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 84,44 seit dem 01.05.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.06.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.07.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.08.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.10.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.11.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.12.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.01.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.02.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.03.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.04.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.05.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.06.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.07.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.08.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2021,

zu zahlen;

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von

€ 968,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag i. H. v. € 153,28 seit dem 01.02.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 177,82 seit dem 01.03.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 308,76 seit dem 01.04.2020 und

auf einen Betrag i. H. v. € 229,08 seit dem 01.05.2020

zu zahlen;

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2021 für die Dauer des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit einen Betrag in Höhe von € 15,24 brutto täglich als MSG- Pauschale zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Der Streitwert beträgt 21.524,26 EUR.

  4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

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