Arbeitsgericht Köln, 2021-04-15, 8 Ca 7334/20

8 Ca 7334/20Tribunale del lavoro15 apr 2021

Regest

1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam. 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Testo completo

Arbeitsgericht Köln — 8 Ca 7334/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 8 Ca 7334/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2021:0415.8CA7334.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Leitsätze

  1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid19-Pandemie ist auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes regelmäßig rechtsunwirksam.

  2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber aufgrund des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, entweder gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen oder aber seinen Arbeitsplatz zu verlieren.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 26.10.2020 nicht aufgelöst wurde.

  2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch über den 08.11.2020 hinaus fortbesteht.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.943,33 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2020 zu zahlen.

  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  5. Der Streitwert wird festgesetzt auf 11.607,33 Euro.

  6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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