1 Ca 791/18•Arbeitsgericht Herford, 2019-06-26, 1 Ca 791/18
Arbeitsgericht Herford, 2019-06-26, 1 Ca 791/18
1 Ca 791/18Tribunale del lavoro26 giu 2019
Testo completo
Arbeitsgericht Herford — 1 Ca 791/18 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 2019-06-26
Aktenzeichen: 1 Ca 791/18
ECLI: ECLI:DE:ARBGHF:2019:0626.1CA791.18.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 109 GewO
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Zeugnisses vom 30.06.2018 ein neues Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:
A R B E I T S Z E U G N I S
Herr A, geb. 1982 in C, war gemäß der Ausbildung zum Energieelektroniker Betriebstechnik in unserem Unternehmen als Elektriker vom 01.09.2008 bis zum 30.06.2018 beschäftigt.
Die B GmbH & Co. KG, D, ist ein seit Jahrzehnten erfolgreicher Hersteller von Großserien für Wasch-, Pflege- und Reinigungsprodukte in der Kosmetik und den Haushalten, jeweils speziell für Endverbraucher in diversen EU-Märkten. Zudem produziert sie Spezialprodukte für die Industrie.
Herr A war im Betriebsbereich der Abfüllung eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörten die Reparatur, Wartung, Prüfung, Montage und Einrichtung vorhandener und Mitaufbau elektrisch/pneumatisch betriebener Geräte im Betriebs- und Produktionsbedarf bzgl. der Versorgung von Kleinstspannungen bis Drehstrom, der Signalleitung von Sensoren, der Programmiersteuerung, der Verdrahtung und Vernetzung der Anlagen in Schaltschränken und der sonstigen, handwerklichen Bearbeitung diverser Materialien.
Herr A erledigte die ihm übertragenen Aufgaben stets zu unserer Zufriedenheit. Dies gilt sowohl für den Bereich Entwicklung als auch für die Bereiche Verdrahtung/Vernetzung, Sensoren-Techniken und für sonstige Handwerkstätigkeiten. Im Bereich programmierbare Steuerungen erbrachte Herr A gute Leistungen. Herr A besitzt ein solides Fachwissen in seinem Gebiet.
Seine Arbeitsqualität und -ökonomie sind als befriedigend zu beurteilen. Den Arbeitsschutz- und -hygienevorgaben wurde Herr A in befriedigendem Maße gerecht. Sein Arbeitstempo und seine Arbeitsbereitschaft erwiesen sich als gut.
Herr A erfüllte seine arbeitsrechtlichen Nebenpflichten in befriedigendem Maße. Dies gilt insbesondere für die Sauberkeit im Arbeitsfeld und für die Dokumentationen.
Die Verantwortungshaltung von Herrn A ist als befriedigend zu beurteilen. Herr A erweist sich als teamfähig und gruppenorientiert. Sein Verhalten ist insgesamt einwandfrei. Dies gilt insbesondere für sein Verhalten gegenüber Gleichgestellten, Einzuweisenden und Dritten. Gegenüber Vorgesetzten, denen er höflich und zuvorkommend begegnete, ist sein Verhalten als stets vorbildlich zu beurteilen.
Das Arbeitsverhältnis endet fristgerecht auf eigenen Wunsch von Herrn A.
B GmbH & Co. KG
D, 30.06.2018
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
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Streitwert: 2.874,10 €.
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