2 Ca 789/17•Arbeitsgericht Herne, 2017-08-01, 2 Ca 789/17
Arbeitsgericht Herne, 2017-08-01, 2 Ca 789/17
2 Ca 789/17Tribunale del lavoro1 ago 2017
Regest
1. Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt. 2. Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist.
Testo completo
Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 789/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-01
Aktenzeichen: 2 Ca 789/17
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2017:0801.2CA789.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV, § 14 Absatz 2 TzBfG, § 4 Absatz 1 TVG
Leitsätze
-
Für die Geltung tarifvertraglicher Normen, die die Zulässigkeit von Befristungen des Arbeitsvertrags regeln (hier Protollnotiz Nr. 1 zu Nr. 1 SR 2y IKK-TV), aufgrund beiderseitiger Tarifbindung gemäß § 4 Absatz 1 TVG kommt es auf die Tarifbindung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Befristungsabrede an, da es sich um tarifliche Abschlussnormen handelt.
-
Nehmen bei fehlender beiderseitiger Tarifbindung die Arbeitsvertragsparteien einerseits auf die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Bezug, vereinbaren aber andererseits ausdrücklich die Befristung des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag und ist der Arbeitsvertrag zusätzlich überschrieben mit „Zeitanstellung: Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG“, so kann die Auslegung des Arbeitsvertrags zu dem Ergebnis führen, dass eindeutig die Vereinbarung der Befristung spezieller im Vergleich zur allgemeinen Bezugnahme auf das Tarifvertragswerk ist.
Tenor
-
- Die Klage wird abgewiesen.
-
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
-
- Der Streitwert wird auf 11.000,00 € festgesetzt.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.