2 Ca 210/06•Arbeitsgericht Herne, 2006-05-18, 2 Ca 210/06
Arbeitsgericht Herne, 2006-05-18, 2 Ca 210/06
2 Ca 210/06Tribunale del lavoro18 mag 2006
Regest
Hat das Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung erteilt, wird ein Zeitfenster von einem Monat eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann. Ein Verbrauch der Zustimmung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird. (vgl. auch LAG Hamm Urt. vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05)
Testo completo
Arbeitsgericht Herne — 2 Ca 210/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-05-18
Aktenzeichen: 2 Ca 210/06
ECLI: ECLI:DE:ARBGHER:2006:0518.2CA210.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: §§ 85, 88 Abs. 2, 3 SGB IX, § 1 Abs. 2 KSchG
Leitsätze
Hat das Integrationsamt nach § 88 Abs. 3 SGB IX die Zustimmung zur Kündigung erteilt, wird ein Zeitfenster von einem Monat eröffnet, in dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden kann. Ein Verbrauch der Zustimmung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die neuerliche Kündigung auf den gleichen Sachverhalt gestützt wird. (vgl. auch LAG Hamm Urt. vom 01.12.2005 15 Sa 1406/05)
Tenor
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Die Klage wird abgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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Der Streitwert wird auf 14.000,00 Euro festgesetzt.
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