2 Ca 2440/05•Arbeitsgericht Hagen, 2006-07-05, 2 Ca 2440/05
Arbeitsgericht Hagen, 2006-07-05, 2 Ca 2440/05
2 Ca 2440/05Tribunale del lavoro5 lug 2006
Testo completo
Arbeitsgericht Hagen — 2 Ca 2440/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-07-05
Aktenzeichen: 2 Ca 2440/05
ECLI: ECLI:DE:ARBGHA:2006:0705.2CA2440.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Kammer
Normen: § 113 GewO
Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem 30.09.2005 auf Firmenpapier der Beklagten das folgende Zeugnis zu erteilen:
"Zeugnis
Herr V1xxxx W1xxxxxx, geboren am 15.10.1970 war in der Zeit vom 01.08.2003 bis zum 30.09.2005 in unserem Hause als technischer Angestellter beschäftigt.
Das Aufgabengebiet bestand im Wesentlichen in der technischen Beratung der Kunden. Das heißt, Herr W1xxxxxx war verantwortlich für die Beantwortung aller technischen Fragen des Kunden, die der eher kaufmännisch orientierte Vertrieb nicht beantworten konnte. In diesem Zusammenhang war Herr W1xxxxxx auch zuständig für die Bearbeitung von kundenbezogenen und eigenen Neuteilen. Er war der technische Verbindungsmann zwischen unserem Hause und den Kunden.
Zu seinen weiteren Aufgaben gehörten schwerpunktmäßig die technische Bearbeitung von Kundenfragen, einschließlich der Erstellung der hierzu erforderlichen Kalkulationen, die Überarbeitung und Pflege unseres Katalogs (Basis war eine Access-Datenbank), die Betreuung des EDV-Segments Lagerbuchhaltung und Inventur sowie verfahrenstechnische Aufgabenstellungen.
Die oben angegebenen Aufgaben wurden zum Teil von Herrn W1xxxxxx alleine erledigt (z.B. Pflege des Katalogs), als auch im Team (z.B. Neuteilbearbeitung oder Verfahrenstechnik).
Die ihm übertragenen Aufgaben hat er stets zu unserer Zufriedenheit erledigt. Sein Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war einwandfrei.
Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.
F2xxxxxxxxxx GmbH
E1xxxxxxx, den 30.09.2005"
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Die Beklagte wird verurteilt, Dritten gegenüber keine von dem erteilten Zeugnis inhaltlich abweichenden Erklärungen über den Verlauf und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Leistungen und Führung des Klägers abzugeben.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 25 % und die
Beklagte zu 75 %.
- Der Streitwert wird auf 8.336,00 Euro festgesetzt.
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