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10 Ca 5600/24•Arbeitsgericht Düsseldorf, 2025-03-13, 10 Ca 5600/24
10 Ca 5600/24Tribunale del lavoro13 mar 2025
Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Dies beinhaltet auch bei einer Sachgrundbefristung die Mitteilung von Vorbeschäftigungszeiten, um das Vorliegen eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs prüfen zu können.
Entscheidungsdatum: 2025-03-13
Aktenzeichen: 10 Ca 5600/24
ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2025:0313.10CA5600.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10
Normen: § 72 Abs. 1 S 1 Nr. 1 LPVG NW
Bei der Durchführung der Mitbestimmung zur Befristung hat der Arbeitgeber den Personalrat so zu informieren, dass dieser sein Mitbestimmungsrecht wahrnehmen kann. Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Dies beinhaltet auch bei einer Sachgrundbefristung die Mitteilung von Vorbeschäftigungszeiten, um das Vorliegen eines möglichen institutionellen Rechtsmissbrauchs prüfen zu können.
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung aus dem Arbeitsvertrag vom 17.07.2024 zum 02.10.2024 geendet hat.
2. Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens als Lehrkraft weiter zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land zu tragen.
4. Streitwert: 14.400,00 €
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