Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-06-08, 7 Ca 1124/20

7 Ca 1124/20Tribunale del lavoro8 giu 2021

Regest

1. Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung (BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - BAGE 141, 259= juris). 2. Dies gilt grundsätzlich auch für eine nur teilweise Kapitalisierung der Rentenanwartschaft. 3. Danach ist die (teilweise) Kapitalisierung nur dann gerechtfertigt, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt (hier verneint).

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 7 Ca 1124/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-06-08

Aktenzeichen: 7 Ca 1124/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0608.7CA1124.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7

Leitsätze

  1. Die Ersetzung einer Rentenanwartschaft durch eine Anwartschaft auf eine Kapitalleistung in einer - eine andere Betriebsvereinbarung ablösenden - Betriebsvereinbarung bedarf nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit einer eigenständigen Rechtfertigung (BAG, Urteil vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10 - BAGE 141, 259= juris).

  2. Dies gilt grundsätzlich auch für eine nur teilweise Kapitalisierung der Rentenanwartschaft.

  3. Danach ist die (teilweise) Kapitalisierung nur dann gerechtfertigt, wenn das die Umstellung begründende Interesse des Arbeitgebers das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt der Rentenleistung erheblich überwiegt (hier verneint).

Tenor

    1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mit dem Eintritt des Versorgungsfalls eine betriebliche Altersversorgung gemäß der Versorgungszusage vom 24.01.2000 in Verbindung mit der Sprecherausschussvereinbarung über Versorgungsleistungen für Leitende Angestellte vom 14.06.1995 mit dem dort anliegenden Leistungsplan zu gewähren.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.
    1. Der Streitwert wird auf 103.444,80 Euro festgesetzt.
    1. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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