Arbeitsgericht Düsseldorf, 2021-04-15, 10 Ca 6307/20

10 Ca 6307/20Tribunale del lavoro15 apr 2021

Regest

1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall in besonderem Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege. 2. Zu den Anforderungen an die arbeitgeberseitig zu erstellende mittelfristige und langfristige Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Passagierzahlen im Flugverkehr und die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf für die kommenden Jahre. 3. Von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis ist nicht bereits dann auszugehen, wenn erst ab dem Jahr 2024 wieder mit dem Erreichen des „Vorpandemieniveaus“ im Flugverkehr zu rechnen ist und erst ab diesem Zeitpunkt wieder Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entstehen können.

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 6307/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-15

Aktenzeichen: 10 Ca 6307/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2021:0415.10CA6307.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Kammer

Leitsätze

    1. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde. Allerdings ist der Arbeitgeber in diesem Fall in besonderem Maß verpflichtet zu versuchen, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden. Besteht irgendeine Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis sinnvoll fortzuführen, wird er den Arbeitnehmer in der Regel entsprechend einzusetzen haben. Erst wenn sämtliche denkbaren Alternativen ausscheiden, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliege.
    1. Zu den Anforderungen an die arbeitgeberseitig zu erstellende mittelfristige und langfristige Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Passagierzahlen im Flugverkehr und die Auswirkungen auf den Beschäftigungsbedarf für die kommenden Jahre.
    1. Von einem „sinnentleerten“ Arbeitsverhältnis ist nicht bereits dann auszugehen, wenn erst ab dem Jahr 2024 wieder mit dem Erreichen des „Vorpandemieniveaus“ im Flugverkehr zu rechnen ist und erst ab diesem Zeitpunkt wieder Beschäftigungsmöglichkeiten für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin entstehen können.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten unter Einhalt der sozialen Auslauffrist der Beklagten vom 26.09.2020 zum 31.05.2021 sein Ende finden wird.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu ¾ zu tragen.

  4. Streitwert: 10.196,80 €.

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