Arbeitsgericht Düsseldorf, 2017-01-12, 10 Ca 4540/16

10 Ca 4540/16Tribunale del lavoro12 gen 2017

Regest

1. Die auf dem sogenannten "Dritten Weg" zustande gekommene Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung der katholischen Kirche (KAVO) unterliegt keiner AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. 2. Ein konkreter Hinweis des Arbeitgebers auf die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen der KAVO ist bei gegebenem Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelwerkes als solchem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG nicht erforderlich, so dass dessen Fehlen nicht zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führt. 3. Auch wenn § 5 KAVO vorsieht, dass der Dienst in der katholischen Kirche vom Dienstgeber und Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt, folgt aus der sich aus § 242 BGB ergebenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht, dass dieser verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass bei diesem die Voraussetzungen einer Höhergruppierung vorliegen. 4. Wird mit einem Zahlungsanspruch zugleich ein Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO geltend gemacht, handelt es sich um einen Antrag auf künftige Leistung (§ 259 ZPO), da der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über das Arbeitsentgelt erst bei dessen Zahlung entsteht. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung ist damit unzulässig, solange die Zahlung noch nicht erfolgt ist (im Anschluss an BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 27 ff.; BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 mwN).

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 4540/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-01-12

Aktenzeichen: 10 Ca 4540/16

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2017:0112.10CA4540.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: .

Normen: §§ 305 ff. BGB, § 2 Abs 1 S. 2 Nr. 10 NachwG, § 242 BGB, § 5 KAVO NW, § 57 KAVO NW, § 108 Abs 1 GewO, § 259 ZPO

Leitsätze

  1. Die auf dem sogenannten "Dritten Weg" zustande gekommene Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung der katholischen Kirche (KAVO) unterliegt keiner AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB.

  2. Ein konkreter Hinweis des Arbeitgebers auf die Anwendbarkeit der Ausschlussfristen der KAVO ist bei gegebenem Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelwerkes als solchem nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 NachwG nicht erforderlich, so dass dessen Fehlen nicht zu Schadensersatzansprüchen des Arbeitnehmers führt.

  3. Auch wenn § 5 KAVO vorsieht, dass der Dienst in der katholischen Kirche vom Dienstgeber und Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt, folgt aus der sich aus § 242 BGB ergebenden Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht, dass dieser verpflichtet wäre, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass bei diesem die Voraussetzungen einer Höhergruppierung vorliegen.

  4. Wird mit einem Zahlungsanspruch zugleich ein Abrechnungsanspruch nach § 108 GewO geltend gemacht, handelt es sich um einen Antrag auf künftige Leistung (§ 259 ZPO), da der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung über das Arbeitsentgelt erst bei dessen Zahlung entsteht. § 259 ZPO ermöglicht aber nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs. Er setzt vielmehr voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Der Antrag auf Erteilung einer Abrechnung ist damit unzulässig, solange die Zahlung noch nicht erfolgt ist (im Anschluss an BAG 13. Oktober 2015 - 1 AZR 130/14 - Rn. 27 ff.; BAG 22. Oktober 2014 - 5 AZR 731/12 - Rn. 40 mwN).

Tenor

  1. Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

  2. Streitwert: 17.641,03 €.

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