Arbeitsgericht Düsseldorf, 2016-02-01, 4 Ca 6451/15

4 Ca 6451/15Tribunale del lavoro1 feb 2016

Regest

1. Will der Arbeitgeber einer ihm gemäß § 104 BetrVG gerichtlich auferlegten Pflicht zur Entlassung durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nachkommen, beginnt die Frist nach § 626 Abs.2 BGB nicht mit der Kenntnis von der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses, sondern mit der Kenntnis des Sachverhaltes, auf den sich der erfolgreiche Antrag des Betriebsrates auf Entlassung des Arbeitnehmers stützt. 2. War der Arbeitnehmer an dem Beschlussverfahren, das auf einen Antrag gemäß § 104 BetrVG geführt wurde, beteiligt und konnte er dort seine Rechte wahrnehmen, hat das Beschlussverfahren für den Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung.

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 4 Ca 6451/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-01

Aktenzeichen: 4 Ca 6451/15

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2016:0201.4CA6451.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: §§ 626 Abs.2 BGB, 104 BetrVG, 1 Abs.2 S.1 KSchG

Leitsätze

Will der Arbeitgeber einer ihm gemäß § 104 BetrVG gerichtlich auferlegten Pflicht zur Entlassung durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung nachkommen, beginnt die Frist nach § 626 Abs.2 BGB nicht mit der Kenntnis von der Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses, sondern mit der Kenntnis des Sachverhaltes, auf den sich der erfolgreiche Antrag des Betriebsrates auf Entlassung des Arbeitnehmers stützt.

War der Arbeitnehmer an dem Beschlussverfahren, das auf einen Antrag gemäß § 104 BetrVG geführt wurde, beteiligt und konnte er dort seine Rechte wahrnehmen, hat das Beschlussverfahren für den Kündigungsschutzprozess präjudizielle Wirkung.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin nicht durch die mit Schreiben der Beklagten vom 21.10.2015 fristlos erklärte Kündigung aufgelöst worden ist.

2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien hälftig.

4.Streitwert: 12.750,00 EUR.

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