Arbeitsgericht Düsseldorf, 2013-01-25, 11 BV 267/12

11 BV 267/12Tribunale del lavoro25 gen 2013

Regest

1. Für ein unmittelbares Betroffensein örtlicher Betriebsräte genügt es nicht, dass mit einer Entscheidung, die einem vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gestellten Antrag über einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch oder das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts stattgibt, inzident zugleich darüber entschieden wird, dass der Anspruch bzw. das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten nicht zusteht. Voraussetzung für ein Betroffensein i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG ist vielmehr, dass eine Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt. Dementsprechend kommt eine Beteiligung der örtlichen Betriebsräte dann nicht in Betracht, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die notwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe getroffen wird, etwa weil sie das Verhältnis der einzelnen Betriebe zueinander betrifft. 2. Wird eine nach materiellem Recht nicht beteilige Stelle vom Gericht dennoch formell am Verfahren beteiligt, erwirbt sie dadurch nicht die Rechte und Pflichten eines materiell Beteiligten i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG. Dementsprechend steht auch nur einem materiell und nicht einem nur formell an dem Verfahren Beteiligten i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG das Recht zu, in diesem Verfahren einen (Sach-)Antrag zu stellen. 3. Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Konzernbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und notwendigerweise nur (konzern-)einheitlich oder jedenfalls unternehmensübergreifend geregelt werden können. 4. Aus der Zuständigkeit des Konzernberiebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs folgt nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist auch in Fällen, in denen der Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen und eine Einigung über einen Interessenausgleich zuständig ist, stets gesondert zu prüfen, ob die Regelung des Ausgleichs oder der Milderung der durch die Betriebsänderungen entstehenden Nachteile ebenfalls zwingend konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend erfolgen muss. 5. Hat eine Betriebsänderung unternehmensübergreifende Versetzungen und Umsetzungen zur Folge, ist der Konzernbetriebsrat für die Verhandlung und den Abschluss des erforderlichen Sozialplans nur zuständig, wenn die für die betroffenen Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nur konzerneinheitlich ausgeglichen werden können. Dies setzt voraus, dass die Verhandlung und der Abschluss von Sozialplänen mit dem jeweiligen Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist.

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 11 BV 267/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-25

Aktenzeichen: 11 BV 267/12

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2013:0125.11BV267.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Kammer

Normen: §§ 50 Abs. 1 Satz 1 1. Hs., 58 Abs. 1 Satz 1 1. Hs., 111 Satz 1, 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, 83 Abs. 3 ArbGG

Leitsätze

  1. Für ein unmittelbares Betroffensein örtlicher Betriebsräte genügt es nicht, dass mit einer Entscheidung, die einem vom Gesamt- oder Konzernbetriebsrat gestellten Antrag über einen betriebsverfassungsrechtlichen Anspruch oder das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts stattgibt, inzident zugleich darüber entschieden wird, dass der Anspruch bzw. das Mitbestimmungsrecht den örtlichen Betriebsräten nicht zusteht. Voraussetzung für ein Betroffensein i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG ist vielmehr, dass eine Rechtsposition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemachten Anspruchs oder Rechts materiell-rechtlich ernsthaft in Frage kommt. Dementsprechend kommt eine Beteiligung der örtlichen Betriebsräte dann nicht in Betracht, wenn es um die Mitbestimmung an einer Entscheidung des Arbeitgebers geht, die notwendig oberhalb der Ebene der einzelnen Betriebe getroffen wird, etwa weil sie das Verhältnis der einzelnen Betriebe zueinander betrifft.

  2. Wird eine nach materiellem Recht nicht beteilige Stelle vom Gericht dennoch formell am Verfahren beteiligt, erwirbt sie dadurch nicht die Rechte und Pflichten eines materiell Beteiligten i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG. Dementsprechend steht auch nur einem materiell und nicht einem nur formell an dem Verfahren Beteiligten i.S.v. § 83 Abs. 3 ArbGG das Recht zu, in diesem Verfahren einen (Sach-)Antrag zu stellen.

  3. Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Konzernbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die den gesamten Konzern oder mehrere Unternehmen betreffen und notwendigerweise nur (konzern-)einheitlich oder jedenfalls unternehmensübergreifend geregelt werden können.

  4. Aus der Zuständigkeit des Konzernberiebsrats für den Abschluss eines Interessenausgleichs folgt nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans. Vielmehr ist auch in Fällen, in denen der Konzernbetriebsrat für die Verhandlungen und eine Einigung über einen Interessenausgleich zuständig ist, stets gesondert zu prüfen, ob die Regelung des Ausgleichs oder der Milderung der durch die Betriebsänderungen entstehenden Nachteile ebenfalls zwingend konzerneinheitlich oder unternehmensübergreifend erfolgen muss.

  5. Hat eine Betriebsänderung unternehmensübergreifende Versetzungen und Umsetzungen zur Folge, ist der Konzernbetriebsrat für die Verhandlung und den Abschluss des erforderlichen Sozialplans nur zuständig, wenn die für die betroffenen Arbeitnehmer entstehenden Nachteile nur konzerneinheitlich ausgeglichen werden können. Dies setzt voraus, dass die Verhandlung und der Abschluss von Sozialplänen mit dem jeweiligen Gesamtbetriebsräten objektiv oder subjektiv unmöglich ist.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

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