Arbeitsgericht Düsseldorf, 2011-07-26, 10 Ca 5486/10

10 Ca 5486/10Tribunale del lavoro26 lug 2011

Regest

Die Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009 verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine sogenannte "Randunschärfe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen der Massenerscheinung der Überleitung in das neue Vergütungssystem hinzunehmen ist (vgl. BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21).

Testo completo

Arbeitsgericht Düsseldorf — 10 Ca 5486/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-26

Aktenzeichen: 10 Ca 5486/10

ECLI: ECLI:DE:ARBGD:2011:0726.10CA5486.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 6 Abs. 1 S 4 TVÜ-L, § 8 Abs. 3 S 1 TVÜ-L, Art 3 Abs 1 GG

Leitsätze

Die Regelungen des sog. Höhergruppierungsgewinns in § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder in der Fassung des Änderungs-Tarifvertrages Nr. 2 zum TVÜ-Länder vom 01.03.2009 verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Es handelt sich um eine sogenannte "Randunschärfe" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im Rahmen der Massenerscheinung der Überleitung in das neue Vergütungssystem hinzunehmen ist (vgl. BAG 17.12.2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 21).

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 28.027,42 €.

4.Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

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