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3 Ca 3431/19•Arbeitsgericht Bonn, 2020-06-18, 3 Ca 3431/19
3 Ca 3431/19Tribunale del lavoro18 giu 2020
1. Im Falle der Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB trägt der Kündigende die volle Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die der Kündigung zugrunde liegen. 2. Zu den Voraussetzungen des Sachvortrags und des Beweisantritts bei einer Kündigung.
Entscheidungsdatum: 2020-06-18
Aktenzeichen: 3 Ca 3431/19
ECLI: ECLI:DE:ARBGBN:2020:0618.3CA3431.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Kammer
Im Falle der Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB trägt der Kündigende die volle Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die der Kündigung zugrunde liegen.
Zu den Voraussetzungen des Sachvortrags und des Beweisantritts bei einer Kündigung.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 15.10.2019 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Omnibusfahrerin weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 18.06.2019 und 09.07.2019 aus der Personalakte zu entfernen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Streitwert: 19.133,- EUR.
Die Berufung wird nicht besonders zugelassen.
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