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8 Ca 2611/21•Arbeitsgericht Aachen, 2022-07-14, 8 Ca 2611/21
8 Ca 2611/21Tribunale del lavoro14 lug 2022
Die Entscheidung befasst sich mit der Zulassung einer außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde zurückgewiesen, sodass die mit der verspätet erhobenen Klage angegriffene ordentliche betriebsbedingte Kündigung als wirksam gilt. Die während des Kündigungsschutzprozesses ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Prozessbetrugs wurde mangels Nachweises der Tat für unwirksam befunden. Annahmeverzugslohn für die Zeit der Kündigungsfrist wurde teilweise zugesprochen. Er wurde nicht zuerkannt, soweit der Kläger seinen anderweitigen Verdienst nicht beziffert hatte.
Entscheidungsdatum: 2022-07-14
Aktenzeichen: 8 Ca 2611/21
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2022:0714.8CA2611.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: §§ 615, 626 BGB, §§ 4, 5, 7 KSchG
Die Entscheidung befasst sich mit der Zulassung einer außerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG erhobenen Kündigungsschutzklage. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung wurde zurückgewiesen, sodass die mit der verspätet erhobenen Klage angegriffene ordentliche betriebsbedingte Kündigung als wirksam gilt. Die während des Kündigungsschutzprozesses ausgesprochene fristlose Kündigung wegen Prozessbetrugs wurde mangels Nachweises der Tat für unwirksam befunden. Annahmeverzugslohn für die Zeit der Kündigungsfrist wurde teilweise zugesprochen. Er wurde nicht zuerkannt, soweit der Kläger seinen anderweitigen Verdienst nicht beziffert hatte.
Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gegen die ordentliche Kündigung vom 08.09.2021 wird zurückgewiesen.
Das Versäumnisurteil vom 28.10.2021 wird aufrechterhalten.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 11.10.2021 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.513,21 € (i. W. sechstausendfünfhundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 660,48 € (i. W. sechshundertsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.769,11 € (i. W. dreitausendsiebenhundertneunundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.651,20 € (i. W. eintausendsechshunderteinundfünfzig Euro, Cent wie nebenstehend) netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2022 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % (bezogen auf einen Kostenstreitwert von 38.427,87 EUR).
Streitwert: 36.116,19 EUR.
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