Arbeitsgericht Aachen, 2021-04-22, 8 Ca 3432/20

8 Ca 3432/20Tribunale del lavoro22 apr 2021

Regest

1. Die gezielte Durchsuchung eines Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte kann „an sich“ ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein. 2. Ob eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung wirksam ist, muss jedoch anhand einer Abwägung des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers mit dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall festgestellt werden. Dabei sind insbesondere die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes, die Motive des Arbeitnehmers, der Verzicht auf interne Abhilfeschritte, der Grad des Verschuldens, die Wiederholungsgefahr und die Dauer des beanstandungsfreien Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen. 3. Im hier zu entscheidenden Einzelfall hielt die Kammer eine Abmahnung für eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers und die außerordentliche fristlose Kündigung dementsprechend für unverhältnismäßig.

Testo completo

Arbeitsgericht Aachen — 8 Ca 3432/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-04-22

Aktenzeichen: 8 Ca 3432/20

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2021:0422.8CA3432.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 626 BGB, § 26 BDSG, § 34 StGB

Leitsätze

    1. Die gezielte Durchsuchung eines Dienstcomputers nach privater Korrespondenz eines Arbeitskollegen sowie deren Sicherung und Weitergabe an Dritte kann „an sich“ ein wichtiger Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen fristlosen Kündigung sein. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer dabei Beweise für ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren sichern möchte, ohne von seinem Arbeitgeber mit solchen Ermittlungen betraut worden zu sein.
    1. Ob eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung wirksam ist, muss jedoch anhand einer Abwägung des Beendigungsinteresses des Arbeitgebers mit dem Bestandsinteresse des Arbeitnehmers im Einzelfall festgestellt werden. Dabei sind insbesondere die Schwere und die Auswirkungen des Verstoßes, die Motive des Arbeitnehmers, der Verzicht auf interne Abhilfeschritte, der Grad des Verschuldens, die Wiederholungsgefahr und die Dauer des beanstandungsfreien Bestandes des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen.
    1. Im hier zu entscheidenden Einzelfall hielt die Kammer eine Abmahnung für eine angemessene Reaktion des Arbeitgebers und die außerordentliche fristlose Kündigung dementsprechend für unverhältnismäßig.

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 24.09.2020 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  3. Der Rechtsmittelstreitwert beträgt 7.050,00 €.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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