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1 Ca 3196/20•Arbeitsgericht Aachen, 2021-03-11, 1 Ca 3196/20
1 Ca 3196/20Tribunale del lavoro11 mar 2021
Zum Verhältnis eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit und eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG wegen zeitgleich rückwirkend angeordneter Quarantäne vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie.
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 1 Ca 3196/20
ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2021:0311.1CA3196.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer
Normen: § 3 EFZG, § 56 IfSG
Zum Verhältnis eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit und eines Anspruchs auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 S. 1 IfSG wegen zeitgleich rückwirkend angeordneter Quarantäne vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.421,30 EUR (i. W. zweitausendvierhunderteinundzwanzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 30. September 2020 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.421,30 EUR festgesetzt.
Die Berufung wird gesondert zugelassen.
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