Arbeitsgericht Aachen, 2020-10-29, 2 Ca 3982/19

2 Ca 3982/19Tribunale del lavoro29 ott 2020

Regest

Für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des KSchG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts (BAG, Urteil vom 19.07.2016 – 2 AZR 468/15; Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 131/07; Urteil vom 26.06. 2008 - 2 AZR 264/07) der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Es ist darauf zu achten, dass an die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeit-nehmer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne weiteres substantiierte Angaben zum Umfang und zur Struktur der Mitarbeiterschaft und ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen machen kann.

Testo completo

Arbeitsgericht Aachen — 2 Ca 3982/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-29

Aktenzeichen: 2 Ca 3982/19

ECLI: ECLI:DE:ARBGAC:2020:1029.2CA3982.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer

Leitsätze

Für das Vorliegen der in § 23 Abs. 1 KSchG geregelten betrieblichen Geltungsvoraussetzungen des KSchG trägt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts (BAG, Urteil vom 19.07.2016 – 2 AZR 468/15; Urteil vom 23.10.2008 - 2 AZR 131/07; Urteil vom 26.06. 2008 - 2 AZR 264/07) der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Etwaigen Beweisschwierigkeiten des Arbeitnehmers ist nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen. Es ist darauf zu achten, dass an die Erfüllung der Darlegungslast durch den Arbeit-nehmer keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne weiteres substantiierte Angaben zum Umfang und zur Struktur der Mitarbeiterschaft und ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen machen kann.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

  3. Der Streitwert wird auf 15.876,80 EUR festgesetzt.

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