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5 C 108/19•Amtsgericht Wesel, 2020-10-08, 5 C 108/19
5 C 108/19Tribunale di primo grado8 ott 2020
Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstatt- bzw. Prognoserisiko ist bei einer Selbst- bzw. Eigenreparatur durch eine geschädigte Fachwerkstatt nicht gerechtfertigt.
Entscheidungsdatum: 2020-10-08
Aktenzeichen: 5 C 108/19
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2020:1008.5C108.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Normen: BGB §249 Abs.2 S.1
Die Anwendung der Grundsätze zum Werkstatt- bzw. Prognoserisiko ist bei einer Selbst- bzw. Eigenreparatur durch eine geschädigte Fachwerkstatt nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 577,10 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 31.01.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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